Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ELZET 80 Mikrocomputer GmbH&Co. KG, im Folgenden "ELZET80" genannt.

Stand: August 2015

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen ELZET80 und Bestellern im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen von ELZET80 (im Folgenden: Lieferun­gen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als ELZET80 ihnen ausdrücklich schriftlich zu­gestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen überein­stimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

    2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich ELZET80 seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorhe­riger Zustimmung durch ELZET80 Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag ELZET80 nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüg­lich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, de­nen ELZET80 zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

    3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Ver­einbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

    5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

    1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Hat ELZET80 die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösun­gen.

    3. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen netto frei Zahlstelle ELZET80 zu leisten, wenn nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart sind.

    4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ELZET80 bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsver­bindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ELZET80 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird ELZET80 auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; ELZET80 steht die Wahl bei der Freiga­be zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Ver­pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedin­gung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

    3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künf­tigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ELZET80 ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ELZET80 ab, der dem von ELZET80 in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

    4.  

      1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für ELZET80. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für ELZET80 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

      2. ELZET80 und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbin­dung oder Vermischung mit anderen, nicht ELZET80 gehörenden Ge­genständen ELZET80 in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der ver­bundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt in­soweit als Vorbehaltsware.

      3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von ELZET80 in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

      4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder bewegli­chen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen be­darf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zu­steht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ELZET80 ab.

    5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbe­sondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Über­schuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist ELZET80 berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außer­dem kann ELZET80 nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer ange­messenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forde­rungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

    6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ELZET80 unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller ELZET80 unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erfor­derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändi­gen.

    7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELZET80 nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die ge­setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbe­haltsware durch ELZET80 liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ELZET80 hätte dies ausdrücklich erklärt.

  4. Fristen für Lieferungen; Verzug

    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämt­licher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller vor­aus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ELZET80 die Verzögerung zu vertreten hat.

    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

      1. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

      2. Virus-und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von ELZET80, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

      3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU-oder internationalen Vorschriften des Außen­wirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von ELZET80 nicht zu vertreten sind, oder

      4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von ELZET80,

      verlängern sich die Fristen angemessen.

    3. Kommt ELZET80 in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede voll­endete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

    4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Liefe­rung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer ELZET80 etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausge­schlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrläs­sigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von ELZET80 zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von ELZET80 innerhalb einer ange­messenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

    6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags­parteien unbenommen.

  5. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

      1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand ge­bracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von ELZET80 gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

      2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eige­nen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Be­steller über.

  6. Aufstellung und Montage

    Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

      1. alle Erd-, Bau-und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach-und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

      3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüs­se, Heizung und Beleuchtung,

      4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und ver­schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer An­lagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von ELZET80 und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

      5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs­oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsge­mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwe­ge und der Aufstellungsoder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

    4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ELZET80 zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um­fang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von ELZET80 oder des Montagepersonals zu tragen.

    5. Der Besteller hat ELZET80 wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montage­personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetrieb­nahme unverzüglich zu bescheinigen.

    6. Verlangt ELZET80 nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

  7. Entgegennahme

    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  8. Sachmängel

    Für Sachmängel haftet ELZET80 wie folgt:

    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ELZET80 unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

    2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungs­beginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzli­chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbe­halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist ELZET80 berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller er­setzt zu verlangen.

    5. ELZET80 ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadens­ersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergü­tung mindern.

    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr­übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be­anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeig­neten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Ände­rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderli­chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkos­ten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Ge­genstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht sei­nem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen ELZET80 gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit sei­nem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen ELZET80 gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entspre­chend.

    10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind aus­geschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ELZET80. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehen­de oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers we­gen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist ELZET80 verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ELZET80 erbrachte, vertragsgemäß ge­nutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ELZET80 gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

      1. ELZET80 wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lie­ferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ELZET80 nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli­chen Rücktritts-oder Minderungsrechte zu.

      2. Die Pflicht von ELZET80 zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

      3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von ELZET80 bestehen nur, so­weit der Besteller ELZET80 über die vom Dritten geltend gemachten An­sprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ELZET80 alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor­behalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Scha­densminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Aner­kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsver­letzung zu vertreten hat.

    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts­verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von ELZET80 nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Liefe­rung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von ELZET80 gelieferten Produkten eingesetzt wird.

    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten An­sprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen ELZET80 und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  10. Erfüllungsvorbehalt

    1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse auf­grund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren natio­nalen, EU-oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

    2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

  11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ELZET80 die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so­weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Ände­rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeu­tung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ELZET80 erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ELZET80 das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutz­bar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit­zuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlänge­rung der Lieferzeit vereinbart war.

  12. Sonstige Schadensersatzansprüche

    1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verlet­zung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

    2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

      1. nach dem Produkthaftungsgesetz,

      2. bei Vorsatz,

      3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leiten­den Angestellten,

      4. bei Arglist,

      5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

      6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit, oder

      7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

    3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorste­henden Regelungen nicht verbunden.

  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ELZET80. ELZET80 ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem vor­liegen­den Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Siehe www.iccadr.org.

    2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  14. Verbindlichkeit des Vertrages

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

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